|
Satzung des Sportvereins Vorwärts Gronau 09 e. V.
Hinweis: Soweit in der Satzung Personen nur in der männlichen Form
benannt sind (Amtsinhaber, Mitarbeiter pp.), ist immer auch die
weibliche Form gemeint.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der 1909 in Gronau gegründete Sportverein führt den Namen
SV Vorwärts Gronau 09 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Gronau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gronau eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes
Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Fachverbände.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den
Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod
oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
zulässig.
3. Ein Mitglied kann – nachdem es angehört
wurde – vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
5. Gegen den Ausschluss ist als Rechtsmittel die
Anrufung des Ältestenrates zulässig. Der Ältestenrat
entscheidet nach Anhörung der Rechfertigungsgründe mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Ältestenratsmitglieder. Die
Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
§ 4
Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
die Anordnung des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5
Beiträge
1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitglieder-versammlung festgelegt.
3) Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich oder
jährlich im Voraus zu entrichten. Die Entrichtung erfolgt im Wege
des Bankeinzugs.
4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
5) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Volljährigkeit sowie der Jugendvertreter.
2. entfällt (wg. Jugendordnung)
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle
volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ältestenrat
c) der Vorstand
d) der Gesamtvorstand
e) die Jugendversammlung
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer
Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder in einer
vereinseigenen Zeitschrift. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung
der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist folgende Tagesordnung mitzuteilen:
- Beschlussfassung der vorliegenden Anträge
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Beiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können
nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
- von den Mitgliedern
- vom Vorstand
- von den Abteilungen.
9. Über Anträge, die nicht schon in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der
Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung
beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die
Tagesordnung aufgenommen wird. Satzungsänderungen auf Grund von
Dringlich-keitsänderungen sind unzulässig.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn
mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es
beantragen.
§ 9
Ältestenrat
1. Zum Ältestenrat gehören die bei der
Jahreshauptversammlung in den Ältestenrat gewählten
Mitglieder.
Der Ältestenrat wählt jährlich aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie die Mitarbeiter.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
- als geschäftsführender Vorstand
bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister
- als Gesamtvorstand
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den
Abteilungsleitern bzw. Vertretern sowie dem Vorsitzenden des
Ältestenrates bzw. seinem Vertreter sowie den Ehrenvorsitzenden
sowie Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses bzw. Stellvertreter.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
geschäftsführende Vorstand (§ 10 Abs. 1 a). Der Vorstand
wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes.
3. entfällt (wg. Jugendordnung)
4. Die Abteilungsleiter und ihre Vertreter werden von den Abteilungen gewählt.
5. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine
Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter
geleitet. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
Vorstandsmitglieder es beantragen, tritt er zusammen. Er ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus den
Abteilungen
- die Bewilligung und Überwachung von Einnahmen und Ausgaben,
- Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist
für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit
einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem
Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig
ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des
geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
8. Der Vorsitzende, dessen Vertreter, der
Geschäftsführer und der Schatzmeister haben das Recht, an
allen Versammlungen und Sportveranstaltungen bei freiem Eintritt
teilzunehmen.
9. Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu berufen.
§ 11
Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet
sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der
ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
2. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses bzw. Stellvertreter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
§ 12
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten
bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des
Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter,
seinen Stellvertreter, dem Jugendwart und weiteren Mitgliedern, denen
feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden
nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Vertreter und Mitarbeiter werden
von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung
gelten die Bestimmungen des § 8 der Satzung. Die Abteilungsleitung
ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich
zum Vereinsbeitrag einen Aufnahmebeitrag sowie Sonderbeiträge zu
erheben. Hierüber muss ein ordentliches Kassenbuch geführt
werden. Die Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand eingesehen
und geprüft werden. Die Erhebung bedarf der vorherigen Zustimmung
des Vorstandes.
5. Die Abteilungen können ausschließlich
und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen von geringem
Umfang eingehen, deren Höhe vom Gesamtvorstand festgesetzt wird;
höhere Verpflichtungen bedürfen vorher der Zustimmung des
geschäftsführenden Vorstandes. Die unter § 11
Vereinsjugend angeführten Mittel sind hiervon ausgenommen.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Abteilungen sind
Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 14
Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstandes, die
Abteilungsleiter und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von
zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben
im Amt bis zur Wahl der Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet während der
Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Gesamtvorstand
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
bestellen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach folgendem Rhythmus:
In Jahren ungerader Endziffer werden gewählt:
- 1. Vorsitzender, stv. Vorsitzender, Schatzmeister und die ersten zwei Kassenprüfer,
in den Jahren mit gerader Endziffer werden gewählt:
- stv. Vorsitzender, Geschäftsführer und dritter Kassenprüfer.
§ 15
Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird durch drei von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.
Ein Kassenprüfer muss ein aktives Mitglied der Abteilungen sein.
Die Kassenprüfer erstatten den jeweiligen Versammlungen den
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters.
Eine Abteilungskasse wird von den auf der Abteilungsversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.
§ 16
Ehrungen
1. Für langjährige Vereinszugehörigkeit werden Vereins- und Ehrennadeln verliehen:
a) die Vereinsnadel mit silbernem Kranz für 25-jährige Mitgliedschaft
b) die Vereinsnadel mit goldenem Kranz für 40-jährige Mitgliedschaft
c) die Ehrennadel mit silbernem Lorbeerblatt für 50-jährige Mitgliedschaft
d) die Ehrennadel mit goldenem Lorbeerblatt für 60-jährige Mitgliedschaft.
Die Geehrten zu c) und d) werden gleichzeitig Ehrenmitglieder des
Vereins. Inhaber des goldenen Lorbeerblattes sind vom Beitrag und allen
Eintrittsgeldern befreit.
Für verdienstvolle Mitarbeit wird die „Verdienstnadel“
in Bronze verliehen. Über die Verleihung entscheidet der
Ältestenrat.
Vorsitzende, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden mit
Stimmrecht in der Vorstandssitzung ernannt werden.
§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf
der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des
Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt sein Vermögen an die Stadt Gronau mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden
darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.02.2002 genehmigt.
|